Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 7 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/7#abs-1 (1) Die Bereitstellung von Betriebsmitteln auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, darf nicht aus Gründen verboten werden, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/7#abs-2 (2) Ein Wirtschaftsakteur darf Betriebsmittel, die die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufstellen und vorführen, wenn er die Betriebsmittel mit dem Hinweis versieht, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Bei Vorführungen sind zusätzlich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zu treffen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 EMVG →
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